Kurz zusammengefasst
- Sitz in der Schweiz schliesst eine Anwendbarkeit des EU AI Act nicht aus.
- Der AI Act unterscheidet vier Risikostufen für Systeme: unzulässig, hoch, transparenzpflichtig sowie minimal oder kein Risiko.
- Entscheidend sind Verwendungszweck und Kontext; dasselbe Modell kann Systeme verschiedener Risikostufen unterstützen.
- Pflichten für GPAI-Modelle bilden eine eigene Regelspur und keine fünfte Risikostufe für Systeme.
- Schweizer Datenschutz-, Arbeits-, Vertrags- und Sektorregeln gelten unabhängig davon weiter.
Wann der EU-Bezug geprüft werden muss
Artikel 2 des EU AI Act enthält mehrere territoriale Anknüpfungspunkte. Für Schweizer Unternehmen sind vor allem Angebot und Inbetriebnahme im EU-Markt sowie die Nutzung von Systemausgaben in der EU relevant. Eine genaue Prüfung muss den konkreten Vertrieb und Datenfluss betrachten.
- Wird ein KI-System oder GPAI-Modell in der EU in Verkehr gebracht oder bereitgestellt?
- Handelt das Unternehmen als Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler oder Produktanbieter?
- Wird die Ausgabe eines ausserhalb der EU betriebenen Systems in der EU verwendet?
- Gibt es EU-Niederlassungen, Kunden, Beschäftigte oder Prozesse im betroffenen Einsatz?
- Greift eine gesetzliche Ausnahme oder eine spezielle Übergangsregel?
Die Unternehmensrolle bestimmt, wer was tun muss
Der AI Act unterscheidet nicht einfach zwischen Käufer und Verkäufer. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht nur eine Bezeichnung im Vertrag: Eigene Entwicklung, eine wesentliche Änderung oder die Vermarktung unter eigenem Namen können Rolle und Pflichten verändern.
- Ein Anbieter entwickelt ein AI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder nimmt es in Betrieb.
- Ein Betreiber setzt ein AI-System in eigener Verantwortung ein; bei Hochrisiko-Systemen können dazu menschliche Aufsicht, Überwachung und Informationspflichten gehören.
- Bei Hochrisiko-Systemen müssen Einführer und Händler definierte Prüfungen durchführen, bevor sie das System in der EU bereitstellen.
- Bei einem Hochrisiko-System können eigene Kennzeichnung, eine wesentliche Änderung oder die Umwidmung zu einem Hochrisiko-Zweck Anbieterpflichten übertragen.
- Ein Unternehmen kann entlang der Wertschöpfungskette mehrere Rollen haben; deshalb sind System und Vertriebskonstellation einzeln zu prüfen.
Die vier Risikostufen verständlich erklärt
Der AI Act ordnet nicht ein Unternehmen, einen Anbieter oder ein Modell pauschal einer festen Risikostufe zu. Entscheidend sind der vorgesehene Zweck, die konkrete Nutzung und der Einfluss auf Menschen. Dasselbe Sprachmodell kann für interne Textentwürfe minimales Risiko haben, als Kundenchatbot Transparenzpflichten auslösen und bei der Bewerberbewertung Teil eines Hochrisiko-Systems sein.
Die Stufen können sich überlagern: Ein Hochrisiko-System kann zusätzlich einer Transparenzpflicht unterliegen. General-Purpose-AI-Modelle, kurz GPAI, bilden keine fünfte Stufe; für ihre Anbieter und für Modelle mit systemischem Risiko gelten separate Modellregeln.
- Unzulässiges Risiko – verboten
- Besonders schädliche Praktiken dürfen grundsätzlich nicht angeboten oder eingesetzt werden. Beispiele sind Emotionserkennung am Arbeitsplatz anhand von Stimme oder Kamera (mit Ausnahmen für medizinische oder Sicherheitszwecke), bestimmte Formen von Social Scoring und das ungezielte Sammeln von Gesichtsbildern für Erkennungsdatenbanken.
- Hohes Risiko – erlaubt, aber streng reguliert
- Dazu gehören Sicherheitskomponenten bestimmter regulierter Produkte und aufgeführte Einsätze in sensiblen Bereichen. Beispiele sind das Filtern oder Bewerten von Bewerbungen, Prüfungs- und Zulassungsentscheide, die Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen und Sicherheitsfunktionen kritischer Infrastruktur. Ein enges Vorbereitungswerkzeug kann ausgenommen sein, wenn es die Entscheidung nicht wesentlich beeinflusst; Profiling von Personen bleibt in Fällen des Anhangs III hochriskant.
- Transparenzrisiko – Offenlegung erforderlich
- Menschen müssen beispielsweise erfahren, dass sie mit einem Chatbot interagieren, sofern dies nicht bereits offensichtlich ist. Synthetische Inhalte müssen technisch erkennbar sein; Deepfakes und bestimmte AI-generierte Inhalte von öffentlichem Interesse sind unter Beachtung der gesetzlichen Ausnahmen sichtbar offenzulegen.
- Minimales oder kein Risiko – keine klassenspezifischen Pflichten
- Die meisten AI-Systeme fallen in diese Stufe. Offizielle Beispiele sind Spamfilter und AI-Funktionen in Videospielen; auch interne Prognosen oder Textentwürfe können dazugehören, wenn sie weder folgenreiche Personenentscheide beeinflussen noch einen Transparenzfall auslösen. Die übergreifende AI-Kompetenzpflicht sowie Datenschutz-, Arbeits-, Urheber- und anderes anwendbares Recht gelten trotzdem weiter.
Der Zeitplan ist gestaffelt und in Bewegung
Der AI Act trat am 1. August 2024 in Kraft und wird gestaffelt anwendbar. Parlament und Rat haben den Digital Omnibus 2026 angenommen; der angenommene Text sieht den 2. Dezember 2027 für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III und den 2. August 2028 für Hochrisiko-Systeme vor, die nach Anhang I in regulierte Produkte eingebettet sind. Mit Stand 17. Juli 2026 standen die Veröffentlichung im Amtsblatt und das Inkrafttreten noch aus, weshalb der formelle Rechtsstand separat zu prüfen bleibt. Andere Vorschriften gelten früher; deshalb muss immer die konkrete Pflicht und nicht nur das Schlagwort «AI Act» einem System zugeordnet werden.
| Datum | Was gilt | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| 2. Februar 2025 | Begriffsbestimmungen, AI-Kompetenz und erste verbotene Praktiken | Unternehmen benötigen rollenbezogene AI-Kompetenz und müssen verbotene Einsätze bereits ausschliessen. |
| 2. August 2025 | Governance und Pflichten für General-Purpose-AI-Modelle | GPAI-Anbieter und betroffene Akteure der Wertschöpfungskette müssen Modellpflichten getrennt von Systemrisikoklassen einordnen. |
| 2. August 2026 | Die meisten übrigen Vorschriften, Durchsetzung und die zentralen Transparenzpflichten nach Artikel 50 | Für bereits angebotene Systeme gelten teilweise Übergangsregeln; dieser Termin darf nicht mit den verschobenen Hochrisiko-Pflichten verwechselt werden. |
| 2. Dezember 2026 | Zusätzliche verbotene Praktiken und eine Übergangsfrist für bestimmte Anbieter synthetischer Inhalte | Betroffene Content-Produkte und die technische Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 müssen geprüft werden. |
| 2. Dezember 2027 | Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Systeme nach Anhang III | Typische Bereiche sind Beschäftigung, Bildung, wesentliche Dienstleistungen sowie bestimmte biometrische oder staatliche Einsätze. |
| 2. August 2028 | Hochrisiko-Pflichten für eingebettete Systeme in regulierten Produkten nach Anhang I | Produkt- und Sektor-Compliance müssen den AI Act mit dem jeweils anwendbaren Sicherheitsrecht koordinieren. |
Praktische Schritte für ein Schweizer Unternehmen
In der Schweiz besteht mit Stand Juli 2026 noch keine übergreifende, spezifische KI-Gesetzgebung. Bestehendes Recht, insbesondere Datenschutzrecht, bleibt direkt anwendbar. Ein Unternehmen sollte deshalb EU-Prüfung und Schweizer Pflichten in einem gemeinsamen Inventar führen, aber rechtlich getrennt beurteilen.
- Schritt 1
System und Marktbezug erfassen
Produkt, Zweck, Nutzer, Ausgaben und betroffene Länder dokumentieren.
- Schritt 2
Rolle qualifizieren
Anbieter-, Betreiber-, Importeur- oder andere Rolle je Vertrags- und Vertriebskonstellation prüfen.
- Schritt 3
Risikokategorie prüfen
Verbotene Praxis, Hochrisiko-Einstufung und Transparenzpflichten prüfen; GPAI-Pflichten separat bewerten.
- Schritt 4
Pflichten und Termine zuordnen
Nachweise, Verantwortliche und anwendbares Datum festhalten.
- Schritt 5
Änderungen beobachten
EU-Leitlinien, Standards und Schweizer Regulierung als feste Review-Trigger führen.
Beispiel: Schweizer Recruiting-Software für EU-Kunden
Ein Schweizer Anbieter verkauft eine KI-gestützte Bewerberpriorisierung an Unternehmen in Deutschland und Frankreich. Das Team prüft nicht nur Datenschutzverträge, sondern auch seine Rolle als Anbieter, die mögliche Hochrisiko-Einstufung im Beschäftigungsbereich, technische Dokumentation und Pflichten der Kunden als Betreiber. Für eine rein interne Schweizer Testumgebung kann die Analyse anders ausfallen.
Was Sie mitnehmen sollten
Starten Sie nicht mit einer allgemeinen Compliance-Checkliste. Klären Sie pro System zuerst EU-Bezug, Rolle, Risikokategorie und anwendbares Datum und leiten Sie erst daraus konkrete Pflichten ab.
Quellen und Vertiefung
Diese Primärquellen vertiefen Definitionen, technische Grundlagen oder verantwortlichen Einsatz.
Inhaltlich geprüft
Stand: 17. Juli 2026. Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung. Die konkrete Rechtslage und der anwendbare Geltungsbereich sind für den jeweiligen Einsatz zu prüfen.
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 2, 5, 6 und 50 sowie Anhänge I und III
- Europäische Kommission: AI Act und Anwendungszeitplan
- AI Act Service Desk der Europäischen Kommission: Umsetzungszeitplan
- Rat der EU: endgültige Annahme des AI Omnibus 2026
- Rat der EU: angenommener Gesetzestext vom 8. Juli 2026
- Bundeskanzlei: Regulierung von KI in der Schweiz
- BAKOM: Künstliche Intelligenz und Schweizer Regulierungsansatz